Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der INTEC-Personal GmbH & Co. KG

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(AÜV) unsere Mitarbeiter (m/w) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der INTEC-Personal GmbH & Co.KG und dem Auftraggeber. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Vereinbarungen nur zwischen der INTEC-Personal GmbH & Co.KG und dem Auftraggeber geschlossen werden können.
(2) Auf diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag finden ausschließlich die AGB der INTEC-Personal GmbH & Co.KG Anwendung, in keinem Fall solche des Auftraggebers, auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Auftraggeber dessen Anerkennung der Geltung der AGB der INTEC-Personal GmbH & Co.KG.
(3) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem
Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen und wenn möglich, durch andere zu ersetzen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.

§ 2 Vergütung - Vermittlungsprovision - Abrechnung – Zuschläge

Die von der INTEC-Personal GmbH & Co.KG erstellten Rechnungen sind bei Erhalt binnen 7 Tagen und ohne Abzug fällig. Stand: 28.03.2019
Die Berechnung erfolgt, nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zzgl. Umsatzsteuer. Auf den Stundenverrechnungssatz kommen zzgl. Zuschläge für Nachtarbeit, Schichtarbeit, Factoring, Sonn und
Feiertage.
(1) Zuschläge wie folgt:
• Spätschichtarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr) 15%
• Nachtarbeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 25%
• Überstundenzuschläge ab der 41Std. 25%
• Sonntagsarbeit 100%
• Feiertagsarbeiten 135%
• Factoring Zuschlag 2,97%*
• Rufbereitschaft: 50% vom vereinbarten Stundenverrechnungssatz
• Einsatz in der Rufbereitschaft 25%* zzgl. Zuschläge für Nacht, Samstag, Sonntag oder Feiertagseinsatz
An den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag wird ab 12 Uhr mittags ein Zuschlag von 100%* berechnet. Sollten unterschiedliche Zuschläge auf einmal kommen, z.B.: feiertags und Samstagszuschlag, berechnen wir den jeweils höheren Zuschlag.
(2) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsrückstandes ist die INTEC-Personal GmbH & Co.KG berechtigt, Mitarbeiter (m/w) ohne Einhaltung einer Frist abzuziehen. Sollten unsere Zahlungen ab dem 7. Tag nach Rechnungszugang nicht beglichen sein, erheben wir auf nicht bezahlte Rechnungen, 8% Zinsen über den Basiszinssatz.
(3) Vereinbarung über Provisionszahlung Sollte es zu einer Übernahme des Mitarbeiters (m/w) der INTEC-Personal GmbH & Co.KG durch den Auftraggeber kommen, entsteht dadurch automatisch ein provisionspflichtiger Arbeitnehmervermittlungsvertrag. Dieser Vertrag gilt auch dann, wenn die Übernahme unseres Mitarbeiters (m/w) in dem vorbeschriebenen Sinne nicht direkt beim Auftraggeber stattfindet, sondern bei einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder eine Tochter oder Schwesterunternehmen.
(4) Fälligkeit der Vermittlungsprovision Bei der Übernahme eines Mitarbeiters (m/w) der INTEC-Personal GmbH & Co.KG innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen
Überlassungsdauer von weniger als zwölf Monaten wird eine Vermittlungsprovision fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme der INTEC-Personal GmbH & Co.KG Mitarbeiter (m/w) in das Unternehmen des Auftraggebers
als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder Einrichtung. Die Vermittlungsprovision wird unverzüglich mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der INTEC-Personal GmbH & Co.KG Mitarbeiter (m/w), spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des (ehemaligen) INTEC-Personal GmbH & Co.KG Mitarbeiter (m/w) im Unternehmen des Auftraggebers fällig und nach Rechnungsstellung durch die INTEC-Personal GmbH & Co. KG zahlbar. Im Falle der Übernahme eines INTEC-Personal GmbH & Co.KG Mitarbeiter (m/w) unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich die INTEC-Personal GmbH & Co.KG schriftlich von der Übernahme.
(5) Höhe der Vermittlungsprovision Als Vermittlungsprovision ist der Betrag zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz mit einer Arbeitszeit von je 172 Stunden, multipliziert wird
zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer sieben monatigen ununterbrochenen Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 100% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(7) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben bis zehn Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer sieben bis zehnmonatigen ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 65% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(8) Sollte die Übernahme innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von zehn Monaten nach Beendigung einer zehn bis zwölfmonatigen ununterbrochenen Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 35% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV sind wir in folgenden genannten Punkten berechtigt: die Nichteinhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder der Arbeitssicherheitsbestimmung Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage bzw. Zahlungsverzug wenn unsere Mitarbeiter (m/w) wegen Streik, Aussperrung oder höher Gewalt nicht mehr arbeiten können.
(3) Stellen Sie innerhalb der ersten 5 Stunden am ersten Überlassungstag fest, dass unser Mitarbeiter (m/w) für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und bestehen deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen die 5 Arbeitsstunden nicht berechnet.
(4) Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 50% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter
Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.

§ 4 Arbeitsschutz - Sicherheit – Arbeitszeit

(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für Ihren Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Den Mitarbeiter (m/w) die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren haben Sie dafür Sorge zu tragen, sich davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters (m/w) geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften
eingehalten werden und die sog. Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und notiert wird. Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt, deren Einrichtungen den Mitarbeiter gezeigt. Ein Arbeitsunfall ist
uns unverzüglich anzuzeigen. Ein Unfall wird sodann gemeinsam untersucht. Meldepflichtige Unfälle sind mit der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft zu melden.
(2) Sie versichern, Mehrarbeit nur anzuordnen, soweit dies für Ihren Betrieb nach gültigem Gesetz zulässig ist. Eine dafür notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist von Ihnen einzuholen.

§ 5 Pflichten der INTEC-Personal GmbH & Co.KG

(1) Die INTEC-Personal GmbH & Co.KG stellt dem Auftraggeber ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter (m/w) zur Verfügung. Im Interesse der Kundeneinrichtung liegt es, sich selbst
von der Eignung der ihm überlassenen Mitarbeiter (m/w) für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen. Falls dem Auftraggeber die Leistungen einen Mitarbeiter (m/w) nicht ausreichend erscheinen, wird er die INTEC-Personal
GmbH & Co.KG davon spätestens am ersten Arbeitstag verständigen. INTEC-Personal GmbH & Co.KG wird nach ihren Möglichkeiten versuchen die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(2) Ferner verpflichtet sich die INTEC- Personal GmbH & Co.KG zur fristgerechten Zahlung aller Lohnanteile inkl. Sozialversicherungspflichtigen Beiträge.
(3) Die INTEC-Personal GmbH & Co.KG verpflichtet sich zur Verschwiegenheit aller bestehenden Angelegenheiten und Verträge die mit der Kundeneinrichtung (Auftraggeber)geschlossen worden.

§ 6 Pflichten des Auftragsgebers

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und
sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(2) Der Entleiher hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen.
Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
(3) Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem Verleiher vorher abzustimmen.
(4) Der Entleiher wird die überlassenen Mitarbeiter nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen die Mitarbeiter mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen. Der Entleiher wird insbesondere den Mitarbeitern kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen. Stand: 28.03.2019

§ 7 Qualifikationen

(1) Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des bereitgestellten Mitarbeiters für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen. Der Entleiher kann Mitarbeiter des Verleihers, die ihm fachlich ungeeignet erscheinen, seinen Weisungen nicht nachkommen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB jederzeit zurückweisen. Bei fachlicher Ungeeignetheit kann die Zurückweisung innerhalb der ersten fünf Stunden kostenfrei vorgenommen werden.
(2) Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z.B. durch
Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
(3) Sollte der Entleiher von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen höherer Gewalt.

§ 8 Haftung

Die INTEC Personal GmbH & Co.KG haftet nicht für Schäden, die der Mitarbeiter (m/w) in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeiten verursacht. Die INTEC Personal GmbH & Co.KG haftet in keinem Fall, soweit die Mitarbeiter (m/w) mit Geldangelegenheiten, oder anderen Wertsachen betraut worden sind, Schäden an oder mit Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, oder vorsätzlich handeln. Die INTEC Personal GmbH & Co. KG haftet bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Dies gilt nicht bei Tod oder Verletzung des Körpers.

§ 9 Datenschutz / EDV Verarbeitung

Die INTEC Personal GmbH & Co. KG verarbeitet die zur Verfügung gestellten persönlichen Daten ausschließlich zur Zweckerreichung des Auftrages. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und zur Verarbeitung im Rahmen des Auftrages an gesetzliche Auskunftsberechtigte weitergegeben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen in der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle als vertraulich bezeichneten Geschäftsangelegenheiten gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für dessen Einhaltung Sorge. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung fort. Der Auftraggeber ist im Rahmen von geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen verpflichtet, alle personenbezogenen Daten der überlassenen Mitarbeiter streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden.

§ 10 Factoring

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen die beiden Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Es gilt deutsches Recht. Wenn der Auftraggeber bzw. die Kundeneinrichtung Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist oder sein gewerbliches Unternehmen im Handelsregister eingetragen hat oder er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Vermögens ist, dann gilt der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag Erfurt, als Hauptsitz der Gesellschaft als vereinbart.

* des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.