Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der INTEC-Personal GmbH & Co. KG

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (m/w/d) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der INTEC-Personal GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Vereinbarungen nur zwischen der INTEC-Personal GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber geschlossen werden können.
(2) Auf diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag finden ausschließlich die AGB der INTEC-Personal GmbH & Co. KG Anwendung, in keinem Fall solche des Auftraggebers, auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters beim Auftraggeber dessen Anerkennung der Geltung der AGB der INTEC-Personal GmbH & Co. KG
(3) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen und wenn möglich, durch andere zu ersetzen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.

§ 2 Vergütung - Vermittlungsprovision - Abrechnung – Zuschläge

Die von der INTEC-Personal GmbH & Co. KG erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort und ohne Abzug fällig. Die Berechnung erfolgt, nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zzgl. Umsatzsteuer. Auf den Stundenverrechnungssatz kommen zzgl. Zuschläge für Nachtarbeit, Schichtarbeit, Factoring, Sonn und Feiertage.

(1) Zuschläge für den Einsatz im Bereich Handwerk und Industrie wie folgt:
• Spätschichtarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr) 15%*
• Nachtarbeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 25%*
• Überstundenzuschläge ab der 41Std. 25%*
• Sonntagsarbeit 100%*
• Feiertagsarbeiten 135%*
• Rufbereitschaft 50%*
• Einsatz in der Rufbereitschaft 25%* zzgl. Zuschläge für Nacht, Samstag, Sonntag oder Feier tagseinsatz
* des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
An den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und dem Neujahrstag wird ab 12 Uhr mittags ein Zuschlag von 100%* berechnet. Sollten unterschiedliche Zuschläge auf einmal anfallen, z.B.: Feiertags- und Samstagszu- schlag, berechnen wir den jeweils höheren Zuschlag. Außerdem wird eine wöchentliche An- und Abfahrtspauschale in Höhe von 80,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
(2) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsrückstandes ist INTEC-Personal GmbH & Co.KG berechtigt, Mitarbeiter (m/w/d) ohne Einhaltung einer Frist abzuziehen. Sollte der Entleiher die Zahlungen ab dem 7. Tag nach Rechnungszugang nicht beglichen haben, erheben wir auf nicht bezahlte Rechnungen 8,00% Zinsen über den Basiszinssatz.
(3) Vereinbarung über Provisionszahlung
Sollte es zu einer Übernahme des Mitarbeiters (m/w/d) der INTEC-Personal GmbH & Co. KG durch den Auftraggeber kommen, entsteht dadurch automatisch ein provisionspflichtiger Arbeitnehmervermittlungsvertrag. Dieser Vertrag gilt auch dann, wenn die Übernahme unseres Mitarbeiters (m/w/d) in dem vorbeschriebenen Sinne nicht direkt beim Auftraggeber stattfindet, sondern bei einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder einem Tochter- oder Schwesterunternehmen.
(4) Fälligkeit der Vermittlungsprovision
Bei der Übernahme eines Mitarbeiters (m/w/d) der INTEC-Personal GmbH & Co. KG innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als zwölf Monaten wird eine Vermittlungsprovision fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme der INTEC-Personal GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) in das Unternehmen des Auftraggebers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder Einrichtung. Die Vermittlungsprovision wird unverzüglich mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der INTEC-Personal GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d), spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des (ehemaligen) INTEC-Personal GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) im Unternehmen des Auftraggebers fällig und nach Rechnungsstellung durch die INTEC-Personal GmbH & Co. KG zahlbar. Im Falle der Übernahme eines INTEC-Personal GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich die INTEC-Personal GmbH & Co. KG schriftlich von der Übernahme.
(5) Höhe der Vermittlungsprovision
Als Vermittlungsprovision ist der Betrag zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass der vertraglich vereinbarte Stun- denverrechnungssatz mit einer vorgestellten Arbeitszeit von 160 Stunden multipliziert wird zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer siebenmonatigen, ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 100% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(7) Sollte die Übernahme innerhalb von sieben bis zehn Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von sieben Monaten nach Beendigung einer sieben bis zehnmonatigen ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 65% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(8) Sollte die Übernahme innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer und innerhalb von zehn Monaten nach Beendigung einer zehn bis zwölfmonatigen ununterbrochener Überlassungsdauer stattfinden, beträgt die Vermittlungsprovision 35% der nach § 2 Abs.5 errechneten Vermittlungsprovision.
(9) Unsere Leistungen rechnen wir auf elektronischem Wege ab. Eine Rechnung in Papierform erfolgt daneben nicht mehr. Sollte uns nach Zusendung der Rechnung als pdf-Datei nicht innerhalb von 7 Tagen ein Widerspruch eingehen, gehen wir davon aus, dass diese Regelung so akzeptiert wird und auf eine postalische Zusendung der Rechnung verzichtet wird.

§ 3 Arbeitsschutz - Sicherheit – Arbeitszeit

(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter (m/w/d) den geltenden öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des Betriebes des Entleihers. Dieser verpflichten sich, unsere Mitarbeiter (m/w/d) vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für seinen Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Der Entleiher hat den Mitarbeitern (m/w/d) die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Weiterhin hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, sich davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters (m/w/d) geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert wird. Maßnahmen der Ersten Hilfe werden durch den Entleiher sichergestellt und deren Einrichtungen den Mitarbeitern (m/w/d) gezeigt. Ein Arbeitsunfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Ein Unfall wird sodann gemeinsam untersucht. Meldepflichtige Unfälle sind mit der Unfallanzeige unverzüglich durch den Entleiher der INTEC-Personal GmbH & Co.KG zu melden.
(2) Der Entleiher versichert Mehrarbeit nur anzuordnen, soweit dies für das Unternehmen des Entleihers nach gültigem Gesetz zulässig ist. Eine dafür notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist durch den Entleiher einzuholen.

§ 4 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV sind wir in folgenden genannten Punkten berechtigt: die Nichte- inhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder der Arbeitssicherheitsbestimmung, Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage bzw. Zahlungsverzug, wenn unsere Mitarbeiter (m/w/d) wegen Streik, Aussperrung oder höher Gewalt nicht mehr arbeiten können.
(3) Stellen Sie innerhalb der ersten 5 Stunden am ersten Überlassungstag fest, dass unser Mitarbeiter (m/w/d) für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und bestehen deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen die 5 Arbeitsstunden nicht berechnet.

§ 5 Haftung

anlässlich seiner Tätigkeiten verursacht. Die INTEC-Personal GmbH & Co. KG haftet in keinem Fall, soweit die Mit- arbeiter (m/w/d) mit Geldangelegenheiten, oder anderen Wertsachen betraut worden sind, Schäden an oder mit Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, oder vorsätzlich handeln.

§ 6 Pflichten der INTEC-Personal GmbH & Co. KG

((1) Die INTEC-Personal GmbH & Co. KG stellt dem Auftraggeber ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter (m/w/d) zur Verfügung. Im Interesse der Kundeneinrichtung liegt es, sich selbst von der Eignung der ihm überlassenen Mitarbeiter (m/w/d) für die vorgesehenen Tätigkeiten zu über- zeugen. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines Mitarbeiters (m/w/d) nicht ausreichend erscheinen, wird er die INTEC-Personal GmbH & Co. KG davon spätestens am ersten Arbeitstag verständigen. Die INTEC-Personal GmbH & Co. KG wird nach ihren Möglichkeiten versuchen die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(2) Ferner verpflichtet sich die INTEC-Personal GmbH & Co. KG zur fristgerechten Zahlung aller Lohnanteile inkl. Sozialversicherungspflichtigen Beiträge.
(3) Die INTEC-Personal GmbH & Co. KG verpflichtet sich zur Verschwiegenheit aller bestehenden Angelegenheiten und Verträge die mit der Kundeneinrichtung (Auftraggeber) geschlossen worden.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers - Entleihers

((1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die INTEC-Personal GmbH & Co. KG bei fehlender Anwesenheit eines Mitarbeiters (m/w/d) unverzüglich zu unterrichten, die INTEC-Personal GmbH & Co. KG und deren Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, die INTEC-Personal GmbH & Co. KG hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Ziff. 6 Abs. 1 dieser AGB verstoßen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendige Arbeitsschutzbekleidung für die unterschiedlichen Statio- nen bzw. Bereiche im Kundenbetrieb, den INTEC-Personal GmbH & Co. KG Mitarbeiter (m/w/d) zur Verfügung zu stellen.
(3) Ferner ist der Auftraggeber dazu verpflichtet die Stundennachweise nach Vorlage durch den Mitarbeiter (m/w/d) der INTEC-Personal GmbH & Co. KG spätestens am 3. Tag abzuzeichnen.
(4) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Prüfung und Unterschrift der vorgelegten Stundennachweise nicht nachkommen, dann gilt der Stundennachweis des Mitarbeiters (m/w/d) als vom Auftraggeber anerkannt.

§ 8 Zahlungen und Gerichtsstand – Factoring und Direktabrechnungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Entleiher bei Auftrags- erteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäfts- verbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand ist Erfurt.
Befindet sich der Entleiher uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Eine Aufrechnung durch den Entleiher mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Entleiher ist ausgeschlossen, es sei denn es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Abrechnung über Factoring
In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das Factoring-Unternehmen zu leisten, sofern wir einzelne Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbe- haltseigentum haben wir in diesen Fällen auf das Factoring-Unternehmen übertragen.
Direktabrechnungen
In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an INTEC-Personal GmbH & Co.KG und der in der Abrechnung stehenden Kontoverbindung zu leisten. Bei Direktabrechnungen haben wir unser Vorbehaltseigentum nicht übertragen.

§ 9 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartei- en mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Es gilt deutsches Recht. Wenn
der Auftraggeber bzw. die Kundeneinrichtung Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist oder sein gewerbliches Unternehmen im Handelsregister eingetragen hat oder er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Vermögens ist, dann gilt der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag Erfurt, als Hauptsitz der Gesellschaft als vereinbart.

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